Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Recycling-Kunststoffe unterliegen Schwankungen in Gewicht, Abmessung und Farbe.
Technische Änderungen unserer Erzeugnisse behalten wir uns vor. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.

2. Für die Annahme der Bestellung sowie den Umfang der Lieferung, einschließlich der Preise ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Wird keine Auftragsbestätigung erstellt, nimmt der Lieferer den Umfang und den Preis der Bestellung an und liefert entsprechend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Internetbestellungen werden nur gegen Vorauszahlung angenommen.

3. Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Werk zzgl. Verpackung. Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb 10 Tagen 2 % Skonto - 30 Tage netto.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Reklamationen, Aufrechnungen von Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders vereinbart, ab Eingangsdatum der schriftlichen, telefonischen oder mündlichen Bestellung

6. Wenn die Lieferfrist nicht genau definiert ist, kann der Lieferer eine Nachfrist bis 2 Wochen beanspruchen. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn versandbereit gemeldet wurde oder die Ware das Werk verlasen hat.

7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen vor Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Das gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mind. 1 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus

9. Die Gefahr des Übergangs geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Eine entsprechende Versicherung kann auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen werden

10. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Haftung des Lieferers für Mängel entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

11. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

12. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

13. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Weiterveräußern oder Verarbeiten im Auftrag eines Dritten der Ware bleibt auch dann der Eigentum dem Lieferer vorbehalten. Sollte die Ware durch den Besteller zum Weitergabedatum nicht beim Lieferer bezahlt sein, tritt der erweiterte Eigentumsvorbehalt in Kraft, über den der Dritte vor Weitergabe informiert werden muß. In diesem Fall tritt der Besteller seine Forderung an den Dritten dem Lieferer ab.

14. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferung wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu beliefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor den Gefahrübergang liegenden Umstandes- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Eine Haftung kann auch nicht daraus entstehen, daß der Lieferer des Fremderzeugnisses seinen Betrieb geschlossen hat.

b) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, für alle fremden Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

c) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

d) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer -bei berechtigter Beanstandung- die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billiger- weise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

e) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

15. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern

16. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt

17. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

18. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung ausläßt

19. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

20. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts- oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erhaben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht.